SPIELER
SPIELER
SPIELER
SPIELER
SPIELER
REGELWERK
Präsidium
Wein
REGELWERK
Präsidium
Präsidium
Präsidium
Gesellschaftsvertrag
(Satzung deutsch)
Verband der europäischen Fußballnationalmannschaften der Winzer e. V.
Union der europäischen Fußballnationalmannschaften der Winzer (UEFNW) e. V.
§ 1 Name - Sitz - Eintragung - zyklisch
1.) Der Name des Vereins ist
„Verband der europäischen Fußballnationalmannschaften der Winzer e. V.“
2.) Der Sitz des Vereins ist in Geisenheim im Rheingau.
3.) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
3.) Finanziell ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss aller in Europa vorhandenen Fußballnationalmannschaften er Winzer und die damit in Verbindung stehende Förderung der Kunst, Kultur und des Sports insbesondere die Bewusstseinsbildung für die Kulturgüter Wein und Fußball.
Der Verein wird aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Zuschüssen und sonstigen Einnahmen Geldmittel aufbringen, die dazu dienen sollen, förderungswürdige Projekte im Sinne des Vereinszwecks zu verwirklichen.
Der Verein hat es sich zum Ziel gesetzt, den Kontakt zwischen allen in der Weinbranche tätigen Einrichtungen wie z. B. Weinproduzenten, Weinhandel, Gastronomie, Sommeliers, Weintechnik, Weinbauschulen und –hochschulen, aber auch Sportvereine, Traditionsmannschaften auf dem Gebiet der Kunst, Kultur und Sport insbesondere den Kulturgütern Wein und Sport herstellen und aufrecht erhalten.
Ziel des Vereins ist es, in Verbindung und Zusammenarbeit mit der Weinwirtschaft als auch allen öffentlichen Einrichtungen und Institutionen Mittel zur Umsetzung der Satzungszwecke zu generieren.
Der Verein kann auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften, von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auch von ausländischen Körperschaften zur ideellen und materiellen Förderung und Pflege der Kunst, Kultur und Sport insbesondere der Kulturgüter Wein und Sport vornehmen. Der Verein darf auch seine Mittel zur Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne des § 53 Abgabenordnung einsetzen.
§ 3 Mittel des Vereins
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke gemäß § 2 der Satzung verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Pauschalierte Auslagen in Höhe der steuerlich zulässigen Grenzen sind zulässig.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede (volljährige) natürliche oder juristische Person sowie Personengesellschaft werden, die gewillt ist, den Zweck des Vereins zu fördern.
2. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod oder Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft,
b) durch schriftliche Erklärung des Austritts an den Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres,
c) durch Ausschluss.
Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitgliedes
beschließen. Der Beschluss ist dem Mitglied mit Begründung schriftlich, auch per E-Mail,
zuzustellen. Diesem steht innerhalb von 14 Tagen die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Sie ist beim Vorsitzenden einzureichen und von dieser der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
4. Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag entsprechend der Regelungen der Beitragsordnung zu leisten. Über die Beitragsordnung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
Zur Unterstützung der Vereinsarbeit kann durch den Vorstand ein Kuratorium und/oder ein Beirat gebildet werden. Die Zuständigkeit und der Tätigkeitsumfang werden durch eine vom Vorstand zu schließende Geschäftsordnung festgelegt.
§ 6 Vorstand
1.) Der Vorstand besteht aus:
a) Präsident / Präsidentin
b) 1. Vizepräsident / 1. Vizepräsidentin
c) 2. Vizepräsident / 2. Vizepräsidentin
d) Generalsekretärin / Generalsekretärin
e) Stellv, Generalsekretärin / Generalsekretärin,
sowie drei Ehrenpräsident/-innen
Sofern vorhanden, haben der / die Ehrenpräsidenten / -innen und der / die Beiratsvorsitzender/-e einen Sitz im erweiterten Vorstand.
2.) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes. Auf Antrag aus der Mitgliederversammlung erfolgt die Wahl geheim. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
3.) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der / die Präsident / in und der / die 1. und 2.
Vize-Präsident / in, sowie der Generalsekretär / -in. Jeder von ihnen vertritt allein den Verein. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der / die 1. und 2. Vize-Präsident / in, sowie der Generalsekretär/-in von ihrem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen sollen, wenn der / die Präsident / -inn verhindert sind.
4.) Der/die Generalsekretär/in ist für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte des Vereins zuständig. Hierzu kann der Vorstand eine Geschäftsordnung für das Generalsekretariat erlassen, in dem die Zuständigkeiten und Kompetenzen festgelegt werden.
5.) Im Rahmen eines üblichen Geschäftsgangs ist durch den Vorstand bis spätestens zum 31.03. nach Abschluss des Geschäftsjahres Rechnung zu legen. Der Mitgliederversammlung ist ein Rechnungsbericht vorzutragen.
§ 7 Mitgliederversammlung
1.) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch das Generalsekretariat, unter Angabe der Tagesordnung, in zweiwöchiger Frist einzuberufen. Die Einladung erfolgt per E-Mail und sofern vorhanden auf der Internetseite des Vereins.
Die Mitgliederversammlung ist außer dem Fall § 8 Abs.2 ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder schlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Beschlüssen über Satzungsänderungen mit 3/4-Mehrheit.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
-
Entgegennahme des Geschäftsberichts
-
Genehmigung der Jahresrechnung
-
Entlastung des Vorstandes
-
Wahl der Vorstandsmitglieder
-
Wahl der Kassenprüfer
-
Änderung der Satzung
-
Auflösung des Vereins
-
Beitragsordnung
Es sind mindestens zwei Kassenprüfer aus dem Kreis der Mitglieder (keine Vorstandsmitglieder) jeweils für die Zeit von 4 Jahren zu wählen.
Ein Kassenprüfer darf sich zur Wiederwahl stellen.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter / in und dem Protokollant zu unterzeichnen.
§ 8 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Bei dieser Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein. Zum Beschluss der Auflösung ist die Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
3. Ist die Mitgliederversammlung nicht schlussfähig, so entscheiden Sie sich nach erneuter Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gesellschaft zur Förderung der Hochschule Geisenheim e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.
Beschlossen und angenommen in der Gründungsversammlung am 1. Juni 2018.